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Für Martin Sonneborns Rede im Europäischen Parlament im Rahmen der Debatte über einen Aktionsplan gegen Cybermobbing gab es als unmittelbare Sanktion einen Wortentzug, indem ihm der Sitzungsleiter das Mikrofon abdrehte. Die konkreten Details und Hintergründe dieser Sanktion lassen sich wie folgt zusammenfassen: • Zeitpunkt und Anlass: Das Mikrofon wurde exakt in dem Moment abgestellt, als Sonneborn den Dolmetschern den „höflichen Hinweis“ geben wollte, dass der von ihm verwendete Spitzname „Fotznfritz“ ein bairischer Ausdruck sei, der lediglich „Ohrfeigengesicht“ bedeute,. • Vorausgegangene Provokationen: In derselben Rede hatte Sonneborn Friedrich Merz als „Fotznfritz“ bezeichnet, Robert Habeck einen „Schwachkopf“ genannt und die Außenministerin als „dümmer als Ribbentrop“ angemerkt. • Rechtliche Grundlage: Der Sitzungsleiter stützte sich dabei auf Artikel 182 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments. Dieser erlaubt Sofortmaßnahmen wie den Entzug des Wortes, wenn ein Mitglied gegen die Verhaltensregeln verstößt, wozu insbesondere das Verbot beleidigender Äußerungen in Parlamentsdebatten gehört. • Mögliche weitere Folgen: Gemäß der Geschäftsordnung (Art. 183) können bei schwerwiegenden Verstößen zusätzlich härtere Sanktionen verhängt werden, wie etwa eine formelle Rüge, der Entzug des Tagegeldes für zwei bis 60 Tage oder eine vorübergehende Suspendierung von Parlamentsaktivitäten. In den Berichten über diesen spezifischen Vorfall wird jedoch primär das abgedrehte Mikrofon als vollzogene Maßnahme thematisiert. Sonneborn selbst und andere Beobachter werteten den Wortentzug als Zeichen für die Empfindlichkeit der „EU-Elite“ gegenüber satirischer Kritik. Während das Bayerische Oberste Landesgericht 2025 in einem anderen Fall entschied, dass Begriffe wie „Lobbyn*tten“ in der öffentlichen politischen Debatte als Meinungsäußerung zulässig sein können, unterliegen Abgeordnete innerhalb des Parlaments den strengeren Regeln der parlamentarischen Disziplin.