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Das vorliegende Terrorismusgesetz gefährdet unsere Freiheit und die Menschenrechte. Es gefährdet das, was wir eigentlich vor Terrorismus schützen wollen, und das ist, gelinde gesagt, Stumpfsinn. Hätte, könnte, würde, möchte - alles Konjunktivformulierungen, die schlicht in einem Gesetz nichts zu suchen haben! Die Schweiz kann sich nicht zu den Menschenrechten, zum Völkerrecht, zur Kinderrechtskonvention bekennen, um diese dann umgekehrt im Zweifelsfall zu verletzen. Die geplanten Verschärfungen fördern den Zweifelsfall und die Willkür. Wer meint, diese Regel könne seine Nachbarin, den Onkel oder gar die eigenen Kinder nicht treffen, der oder die liegt falsch. Die Massnahmen treffen Menschen, die weder eine Straftat vorbereitet, geschweige denn begangen haben. Nichts davon liegt vor. Einzig ein Verhaltenskatalog dient zur Eingrenzung. Das öffnet der Willkür Tür und Tor. Zwangsläufig unter Druck käme nämlich die Polizei. Diese wäre versucht, diese Massnahmen insbesondere im Zweifelsfall anzuwenden; schliesslich will ja niemand Gefahr laufen, sich im Nachhinein vorwerfen lassen zu müssen, nicht gehandelt zu haben. Die Vorlage muss zurück an den Absender, und zwar mit vier Aufträgen: 1. Die neu vorgeschlagenen Massnahmen - die Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, das Kontaktverbot, die Ein- und Ausgrenzung, das Ausreiseverbot, die elektronische Überwachung, die Mobilfunklokalisierung, der Hausarrest - müssen auf die Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Das Fehlen einer Verfassungsgerichtsbarkeit erhöht die rechtsstaatliche Verantwortung von uns, der Legislative, und von der Exekutive. Es ist zu prüfen, ob die vorgesehenen schweren Grundrechtsbeschränkungen, die in der Rechtsordnung mit wenigen Ausnahmen sonst ja nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf strafbare Handlungen vorgesehen sind, überhaupt mit der Bundesverfassung vereinbar sind. 2. Die Tatsache, dass Kinder von diesen Massnahmen betroffen sind, ist der Schweiz nicht würdig. Die Massnahmen gegen Kinder und Jugendliche sind auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesverfassung und Völkerrecht zu prüfen. Bereits in der Vernehmlassung waren nämlich die Massnahmen angezweifelt worden. Der Menschenrechtskommissar des Europarates bezweifelte Konformität mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Namentlich die aktuelle Ausformulierung des Hausarrests erscheint als Verstoss gegen Artikel 5 der EMRK. 3. Die Notwendigkeit der neuen Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus vor dem Hintergrund des geltenden Rechts und auf Stufe Bund und Kantone ist zu überprüfen. Die Nachrichtendienste des Bundes und der Kantone haben bereits heute umfassende Möglichkeiten, um Informationen zu beschaffen. Ergibt sich daraus ein Tatverdacht, übernehmen die Strafverfolgungsbehörden, und in der Praxis ist die Schwelle, um einen Tatverdacht zu begründen, ausserordentlich tief. Zudem wird die Strafbarkeit je länger je mehr ins eigentliche Vorfeld verlagert. Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass die präventiv-polizeilichen Instrumente weit über das erforderliche Mass ausgebaut werden, das zum Schutz der Polizeigüter notwendig wäre - das haben wir. Vor dem Hintergrund, dass gegenwärtig auch praktisch alle Kantone in ihren Polizeigesetzen neue präventive Instrumente schaffen, besteht zudem die Gefahr von positiven und negativen Kompetenzkonflikten. Die Polizeibehörden von Bund und Kantonen werden ohne entsprechende konkrete Gefahren zu geheimdienstähnlichen Organisationen umgebaut, die ohne konkreten Tatverdacht und ohne wirksame gerichtliche Überprüfbarkeit die Bevölkerung zu Anhaltspunkten für terroristische Tätigkeiten ausforschen können. 4. Ein Mitbericht der RK-N ist eigentlich einzufordern. Es geht um juristische Feinheiten. Ein Mitbericht der RK, namentlich zur Kohärenz der verschiedenen Rechtsbestände und deren Vereinbarkeit mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, ist nützlich.