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Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Testament angefochten werden kann. Vorab weist er jedoch darauf hin, dass zunächst geprüft werden muss, ob die letztwillige Verfügung überhaupt wirksam errichtet worden ist. Allerdings stellt Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse auch klar, dass das Gesetz für den Regelfall von der sogenannten Testierfähigkeit des Erblassers bei Erreichen des 16. Lebensjahres ausgeht und die Gerichte die Testierfähigkeit annehmen, wenn nicht zu behebende Zweifel verbleiben. Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse stellt zunächst den Inhalts- und den Erklärungsirrtum des Erblassers dar, gibt jeweils ein Beispiel und weist darauf hin, dass zusätzliche Voraussetzung für eine durchgreifende Anfechtung ist, dass anzunehmen ist, der Erblasser hätte die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage so nicht abgegeben. Danach geht er auf den sogenannten Motivirrtum ein, der ebenfalls zur Anfechtung berechtigt, schildert seine Voraussetzungen und gibt ebenfalls ein Beispiel. Danach zählt er auch den Fall der widerrechtlichen Drohung auf und erläutert ihn anhand eines weiteren Beispiels. Schließlich wird kurz auf die sogenannte Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten eingegangen. Zum Schluss erklärt Rechtsanwalt Dr. Opitz-Bonse noch, dass immer nur derjenige zur Anfechtung berechtigt ist, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten käme, und weist darauf hin, dass es sich empfiehlt, einen Rechtsanwalt einzuschalten, der zunächst die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung prüft und dann klärt, ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist und wer überhaupt anfechten kann. Weitere Informationen zu dem Thema Testamentsanfechtung gibt es auf der Kanzleiunterseite: https://www.kanzlei-fathieh.de/testam... Allgemeine Informationen zum Thema Erbrecht gibt es hier: https://www.kanzlei-fathieh.de/erbrec... Kanzlei Fathieh Poststraße 2 69115 Heidelberg Tel: 06221 979920 Fax: 06221 979999 E-Mail: info@Kanzlei-fathieh.de Internet: www.Kanzlei-Fathieh.de