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Nachtumzug Fasching 2024 in Schwabmünchen bei Augsburg Faschingsumzug 1 год назад

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Nachtumzug Fasching 2024 in Schwabmünchen bei Augsburg Faschingsumzug

Der diesjährige Faschingsumzug der Menkinger Narren findet am Dienstag, den 04.03.2025, ab 17:11 Uhr in Schwabmünchen statt. Stadt Schwabmünchen Allgemeinverfügung der Stadt Schwabmünchen für den Faschingsdienstag am 04.03.2025 Die Stadt Schwabmünchen erlässt auf Grund von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung: 1. In Ergänzung zur Verordnung der Stadt Schwabmünchen für den Faschingsdienstag ist es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Sittlichkeit oder Besitz am Faschingsdienstag, den 04.03.2025, von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr auch in der Lechfelder Straße im Freien verboten, als Besucher oder Teilnehmer des Faschingstreibens Branntwein oder branntweinhaltige Getränke hinzubringen, mitzuführen oder zu konsumieren; erkennbar alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend am Faschingstreiben teilzunehmen; Waffen jeder Art sowie Sachen, die dazu geeignet bzw. bestimmt sind, als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung zu finden, mitzuführen; Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen; außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten; pyrotechnische Gegenstände mitzuführen oder abzubrennen. Außerdem ist es in der Lechfelder Straße verboten Branntwein oder branntweinhaltige Getränke zu gewerblichen Zwecken in Verkehr zu bringen, insbesondere zu verkaufen oder zu Werbezwecken zu verteilen. 2. Die sofortige Vollziehung der in Nr. 1 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gründe I. Im Rahmen des Schwabmünchner Faschingsumzugs kam es im Jahr 2016 und in den Vorjahren, vor allem durch alkoholisierte Personen, immer wieder zur Gefahren für die Allgemeinheit. Die Stadt Schwabmünchen hat deshalb am 23.01.2017 eine Verordnung für den Faschingsdienstag zur Verhütung von Gefahren erlassen. Die darin enthaltenen Regelungen haben sich in den Stadt Schwabmünchen Seite 2 Folgejahren bewährt, wodurch es zu deutlich weniger Zwischenfällen am Faschingsumzug und dem dazugehörigen Rahmenprogramm gekommen ist. Im Jahr 2025 findet die Aufstellung des Faschingsumzugs in der Lechfelder Straße statt, wodurch auch in diesem Bereich eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz ausgehen kann. Dieser Bereich ist bisher nicht vom Geltungsbereich der Faschingsverordnung erfasst. Es werden daher die in Nr. 1 aufgeführten Regelungen getroffen um auch in der Lechfelder Straße die Verhütung von Gefahren sicherzustellen. II. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG). Die Stadt Schwabmünchen ist somit als Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) örtlich für den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Wie im Sachverhalt dargestellt kann durch die Aufstellung des Faschingsumzugs in der Lechfelder Straße eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum oder Besitz ausgehen. Die Stadt Schwabmünchen hat sich daher nach pflichtgemäßem Ermessen (Art. 40 BayVwVfG) entschieden die Regelungen im Rahmen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 LStVG zu treffen. Die in Nr. 1 getroffenen Regelungen sind geeignet die Wahrscheinlichkeit von Zwischenfällen am Faschingsumzug und dem dazugehörigen Rahmenprogramm deutlich zu reduzieren und somit das Ziel eines friedlichen Faschingsumzugs bestmöglich zu erreichen. Die Anordnung der Verbote ist erforderlich da es keine zielführenden Maßnahmen gibt die weniger in die Rechte der Betroffenen eingreifen. Mildere, gleich wirksame Mittel als die angeordneten Regelungen sind nicht ersichtlich. Die Eingriffe in die Rechte der Faschingsbesucher stehen nicht im Missverhältnis zum angestrebten Erfolg, die getroffenen Regelungen sind daher angemessen. Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit müssen sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Klage. #fasching #schwabmünchen #2024 #nachtumzug #2025 #karneval 2024 #karneval #karneval2025

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