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Risiken der gesetzlichen Erbfolge

Immer noch ist es in Deutschland so, dass eine leider viel zu geringe Anzahl von Personen ein Testament schreibt. Das liegt zum einen daran, dass es natürlich unangenehm ist, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Andererseits ist es aber auch so, dass viele Personen die gesetzliche Erbfolge für ausreichend erachten. Das ist ein gravierender Fehler. Die Aussage ,,die gesetzliche Erbfolge ist ausreichend“ ist in einer Vielzahl vom Fällen falsch. Die gesetzliche Erbfolge kann dabei zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen, die aber jeweils und meistens nicht gewünscht sind. Folgende Beispiele erläutern dies gut. Die typische Situation ist, dass zwei Eheleute mit mindestens einen Kind vorhanden sind. Stirbt dann ein Ehegatte, wird dieser vom überlebenden Ehegatten und dem bzw. den Kindern beerbt überlebender Ehegatte und Abkömmlinge sind dann in einer gesetzlichen Erbengemeinschafft. Der überlebende Ehegatte ist dann von seinen Kindern abhängig. Dies ist meistens nicht gewünscht und damit ein schlechtes Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge. Gibt es bei einer Ehe noch keine Kinder, so führt dies zu einen ebenso wenig erfreulichen Ergebnis. Denn dann befindet sich der überlebende Ehegatte mit den Eltern des verstorbenen Ehepartners in einer gesetzlichen Erbengemeinschaft. Auch dies wird in der Regel nicht gewünscht sein. Selbst wenn, beispielweise wenn nur noch ein Elternteil lebt und dieser dann verstirbt, die Kinder alleine erben, ist diese Situation ebenfalls unbefriedigend. Denn mehrere Kinder bilden wiederum eine Erbengemeinschaft, die zu zahlreichen Abwicklungsproblemen führen kann. Wenn es keine nahe stehenden Personen gibt, also keine Ehegatten und keine Kinder bzw. keine Eltern, dann können auch entfernte Verwandte auf einmal erben sein, die der Erblasser vielleicht nicht einmal kennt. Die Erbrechte der entfernten Verwandten sollten in der Regel durch Testamente zu Gunsten von nahe stehenden Personen vermieden werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ohne Testament der Lebensgefährte kein gesetzliches Erbrecht hat. Auch dies ist natürlich ein Nachteil der gesetzlichen Erbfolge.

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