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Der Podcast befasst sich umfassend mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG), einem steuerlichen Förderinstrument für kleine und mittlere Unternehmen (#KMU). Sie erläutern die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme, die Berechnung des Betrags, die Hinzurechnung und Rückgängigmachung sowie besondere Regelungen für Personengesellschaften und verschiedene Branchen. Zusätzlich werden aktuelle Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen des BMF berücksichtigt, inklusive der elektronischen Übermittlung und der Zusammenhänge mit anderen Steuerbestimmungen. Betriebe müssen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine werbende Tätigkeit ausüben. Das Gesetz erfasst Betriebe im Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsbereich, wobei auch Betriebe in der Gründungsphase begünstigt sein können. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen schließt die Inanspruchnahme des IAB aus. Investitionsabzugsbeträge können für neue oder gebrauchte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, während immaterielle Wirtschaftsgüter wie Software in der Regel ausgeschlossen sind, mit Ausnahme von Trivialprogrammen. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ebenfalls begünstigt. Der maximale Investitionsabzugsbetrag beträgt 200.000 €, und er ist auf 50% der Aufwendungen für begünstigte Wirtschaftsgüter begrenzt. Die Inanspruchnahme des IAB ermöglicht es, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um bis zu 50 % gewinnmindernd herabzusetzen. Bei Personengesellschaften werden der gemeinschaftliche Gewinn (inkl. Gewinne aus Ergänzungsbilanzen) und die Sonderbetriebsgewinne der Mitunternehmer für die Prüfung der Gewinngrenze zusammengerechnet. Die Gewinngrenze von 200.000 € gilt für die Summe dieser Gewinne. Die Hinzurechnung erhöht den Gewinn im Jahr der Investition um den Betrag des IAB, während die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichzeitig den Gewinn reduziert und die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies führt zu einer Vorverlagerung des Abschreibungsvolumens. Wenn bis zum Ende der Investitionsfrist keine ausreichenden Investitionen getätigt werden, werden die "vorhandenen" Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht. Dies erfolgt rückwirkend im ursprünglichen Abzugsjahr. Bei einer falschen oder unterlassenen Hinzurechnung kann es auch zu einer Rückgängigmachung kommen. Eine schädliche Verwendung liegt insbesondere vor, wenn ein begünstigtes Wirtschaftsgut vor Ablauf der Verbleibens- und Nutzungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet, nicht mehr überwiegend betrieblich genutzt wird oder der Betrieb veräußert/aufgegeben wird. In diesem Fall ist die Anwendung des § 7g Abs. 2 EStG rückgängig zu machen. Investitionsabzugsbeträge werden bei der Berechnung der Steuerrückstellungen berücksichtigt. Eine spätere Rückgängigmachung hat aber keine Auswirkung auf die Steuerrückstellung. Der IAB hat keine Auswirkung auf das steuerbilanzielle Kapitalkonto eines Kommanditisten im Sinne von § 15a EStG. Die Nutzung eines Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb ist unschädlich, wenn es sich um ein einheitliches Unternehmen handelt, das aus steuerlichen Gründen in zwei Betriebe aufgeteilt wurde und die Bedingungen für den IAB auch bei einer Zusammenlegung der Betriebe erfüllt wären. Die Nutzung durch Vermietung ist auch unschädlich. Die Daten zum Investitionsabzugsbetrag müssen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG im Rahmen der E-Bilanz und bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG mit der Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden. Änderungen erfordern die Übermittlung eines neuen Datensatzes.