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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Henning Hartmann aus Oranienburg bei Berlin berät zum Thema ab welcher Alkohol Promille Grenze man eine MPU machen muss. Seine Kanzleien in Berlin, Oranienburg und Bielefeld beraten kompetent zu allen Fragen des Straf- und Verkehrsrechts. „MPU ab 1,1 Promille? Das ist heute unser Thema. Hallo liebe Zuschauer, willkommen zurück auf meinem YouTube-Kanal, mein Name ist Henning Hartmann, ich bin Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in der Kanzlei Dr. Hartmann und Partner in Oranienburg, nördlich von Berlin. Die MPU wird immer häufiger angeordnet und zwar gibt es seit März 2021, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Möglichkeit auch bei relativ geringen Promille Werten bereits die MPU anzuordnen, zumindest geringer als 1,6 Promille. Was steckt genau dahinter? In der maßgeblichen Vorschrift des § 13, in der Fahrerlaubnis-Verordnung ist von einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille beim Ersttäter die Rede. 1,6 Promille, das sollte man meinen, damit ist ja dann eine Klarstellung erfolgt, aber das Bundesverwaltungsgericht hat tatsächlich jetzt festgestellt oder die Auffassung vertreten, dass eine Ausnahme vorliegen kann, wenn keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen, dann sei eine Ausnahme begründet, die die Annahme von Alkoholmissbrauch rechtfertigt, auch bei z.b. 1,3 Promille, um die es in diesem Fall geht, könne das einen Zustand darstellen, der dann zur Anordnung der MPU rechtfertigt. “Keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen” hatte der Betroffene in diesem Fall, mit anderen Worten, hätte er getorkelt und gelallt also hätte er Ausfallerscheinungen gehabt, dann hätte das Gericht nach dieser Logik nicht auf eine besondere “Giftfestigkeit” schließen können, das ist nämlich hier ausdrücklich so gesagt worden. Was soll man als Verteidiger dazu sagen? Soll man seinen Mandanten dazu raten zu lallen und möglichst viele Ausfallerscheinungen in der Situation zu zeigen? Äußerst fragwürdig. Fragwürdig halte ich die Entscheidung auch noch aus zwei anderen Gründen: wenn hier ausdrücklich von 1,6 Promille die Rede ist im § 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung, dann fragt man sich schon, warum steht das da drin, wenn dann doch wieder unterhalb dieser Werte die MPU angeordnet wird? Und der zweite, ganz wichtige Punkt vor dem Hintergrund dieser Tendenz, ist es doch wirklich kein Wunder, wenn die Leute sich dann um einen EU-Führerschein im Ausland bemühen, damit sie in Deutschland wieder fahren dürfen. Das ist bekanntlich möglich und berechtigt dann auch wieder zum fahren, obwohl in Deutschland die MPU noch offen wäre. Also wundern darf man sich aus meiner Sicht auf Seiten der Behörden nicht, wenn diese Tendenz weiter zunimmt. Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vom 17. März 2021 hat aus meiner Sicht die Tendenz noch verstärkt, hin zum ausländischen EU-Führerschein. Ich gebe Ihnen noch das Aktenzeichen, das ist 3 C 3.20. Was meinen Sie dazu? Schreiben Sie mir gerne, ansonsten abonnieren Sie auch gerne meinen Kanal, dann bleiben Sie kostenlos und ohne Werbung auch zu diesem Thema informiert. Bis zum nächsten Mal und Tschüss.“ Mehr Informationen unter www.ra-hartmann.de Kontakt: E-Mail: oranienburg@ra-hartmann.de Telefon Nr 03301-536300 (Oranienburg) Mehr Informationen zum Thema: MPU bei 1,3 Promille Alkohol? https://www.ra-hartmann.de/mpu-bei-13... Anordnung der MPU rechtswidrig – kein Führerscheinverlust https://www.ra-hartmann.de/anordnung-... Was ist Ihre Meinung zu dem Thema? Schreiben Sie es in die Kommentare. Auch bei Facebook unter: / rechtsanwaltskanzlei-dr-hartmann-partner