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CROSET - Fachanwälte für Arbeitsrecht Südwestkorso 1, 12161 Berlin Telefon: 030 315 68 110 Fax: 030 315 68 112 E-Mail: kanzlei@ra-croset.de Web: https://www.ra-croset.de/ Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr Kontaktdaten und Standort der Kanzlei: https://jm1.eu/anwaltcrosetmaps Abfindung nach Kündigung – besteht ein Anspruch? Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung zusteht. Das stimmt so nicht. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Und dennoch: In rund 80 % der Kündigungsschutzverfahren wird am Ende eine Abfindung gezahlt. Warum ist das so? In diesem Video erklärt Fachanwalt für Arbeitsrecht Pascal Croset: ✔ Warum es keinen generellen Abfindungsanspruch gibt ✔ Warum Arbeitgeber trotzdem zahlen ✔ Die Bedeutung von § 1a KSchG und § 9 KSchG ✔ Die sogenannte Faustformel zur Berechnung ✔ Welche Rolle Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung oder besondere Kündigungsschutzrechte spielen ✔ Warum Abfindungen sozialversicherungsfrei, aber einkommensteuerpflichtig sind ✔ Wie Sie trotz Abfindung Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I behalten Wichtig: Eine Abfindung ist häufig der „Preis“ für den Verzicht auf Kündigungsschutz. Arbeitgeber kaufen sich damit Rechtssicherheit. Gerade bei hohen Abfindungen oder besonderen Kündigungsschutzfällen (Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Schwerbehinderte) ist eine frühzeitige Beratung entscheidend. 📌 Hinweis: Lassen Sie bei größeren Abfindungen unbedingt steuerlich prüfen, ob die Fünftelregelung optimal genutzt werden kann. https://www.ra-croset.de/wissensswert... https://www.ra-croset.de/wissensswert...