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Heute geht es nicht um das FernUSG sondern um das ganz gewöhnliche Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen (§ 312g BGB). Im Bereich des digitalen Coachings und E-Learnings hat das Widerrufsrecht für Verbraucher nach wie vor einen sehr hohen Stellenwert, solange nicht nur Unternehmer (§ 14 BGB) sondern auch Verbraucher (§ 13 BGB) involviert sind. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des LG Landshut vom 10. Mai 2024 konnte sich der Anbieter eines Business-Coachings nicht auf die Unternehmereigenschaft des Kunden berufen. Dieser war arbeitslos und war zwar an einer Existenzgründung interessiert, konnte diese aktuell aber noch gar nicht realisieren, weil er dazu noch gar nicht die nötige berufliche Qualifikation (Meisterbrief) hatte. Das Gericht sah den Widerruf des Vertrags als wirksam an der Folge, dass der Vertrag nichtig ist. Jetzt musst du als Coach oder Anbieter von E-Learning unterscheiden: ▶ Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten kannst du bereits mit der Bereitstellung des Inhalts erlöschen bringen (§ 356 Abs. 5 BGB) ▶ Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt erst mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung (§ 356 Abs. 4 BGB) ▶ Widerruft ein Teilnehmer den Vertrag über Dienstleistungen, die zeitlich über die Widerrufsfrist hinausgehen, kommt der Wertersatz ins Spiel, auf § 357a Abs. 1 S. 1 BGB) Das Ganze funktioniert natürlich nur, wenn du auch die spezifischen Hinweise und Bestätigungen realisiert (nicht in den AGB sondern direkt im Vertrag). 📝 Blog-Beitrag: https://www.maxgreger.de/so-schliesst... Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht 🌐 https://www.maxgreger.de 🔹 / maxgreger __ So kontaktierst du mich __ 📅 Termin selbst buchen: https://www.maxgreger.de/termin 📞 Telefon: 089/215253580 📧 E-Mail: [email protected] __ Fragen & Anregungen? ___ 📌 Schreib mir gerne in die Kommentare! Und ich freue mich natürlich, wenn Du meinem Kanal folgst. _______________________________ #coaching #onlinecoaching #widerrufsrecht #fernusg #onlinemarketing