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🔍 Muss ein Arbeitgeber schon in der Probezeit ein Präventionsverfahren nach § 167 SGB IX durchführen, wenn es mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter Schwierigkeiten gibt? Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage am 3. April 2025 (Az. 2 AZR 178/24) eindeutig beantwortet: ➡️ NEIN – in der 6-monatigen Wartezeit besteht keine Präventionspflicht. Warum ist das so wichtig? Die Wartezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen und der Erprobung. Ein aufwändiges Präventionsverfahren, das oft Monate dauert, würde diesen Sinn konterkarieren. Arbeitgeber hätten sonst schon im 2. Monat Verfahren mit Integrationsamt & Co. starten müssen – praktisch kaum machbar. 👉 Für Arbeitgeber und HR bedeutet das Urteil mehr Rechtssicherheit: • Probezeitkündigungen sind nicht allein deshalb unwirksam, weil kein Präventionsverfahren durchgeführt wurde. • Dennoch gilt: Kündigungen dürfen auch in der Wartezeit nicht wegen der Behinderung erfolgen – hier schützt das AGG. • Ab dem 7. Monat sieht es anders aus: Dann ist das Präventionsverfahren Pflicht. 🎙️ In meiner neuen Podcastfolge Einfach Recht erkläre ich die Hintergründe, die Argumentation des BAG und gebe Tipps für die Praxis. #Arbeitsrecht #BAG #Kündigung #Schwerbehinderung #Probezeit #HR #EinfachRecht