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Die Polizei arbeitet im Ermittlungsalltag mit festen Routinen – viele davon sind rechtlich hochproblematisch. In diesem Video zeige ich drei der gängigsten „Tricks“, mit denen Beschuldigte systematisch unter Druck gesetzt werden: Das „Mitkommen zur Wache“ – obwohl die Voraussetzungen des § 127 StPO (vorläufige Festnahme) oft gar nicht erfüllt sind. In der Praxis wird dieses Vorgehen jedoch fast reflexartig angewendet, ohne dass eine konkrete Prüfung erfolgt. Betroffene erleben dies als verpflichtend, obwohl es ein erheblicher Grundrechtseingriff ist, der ohne Rechtsgrundlage schlicht unzulässig wäre. Das künstliche „Warten auf den Haftbefehl“ – obwohl § 127 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass die Haftbefehlsgründe bereits vorliegen müssten. In der Realität wird dieses „Warten“ als Druckmittel genutzt, um eine Atmosphäre der Unsicherheit und Abhängigkeit zu schaffen. Gerade in dieser Phase passieren die meisten Fehler: Betroffene reden plötzlich doch, geben freiwillig Codes oder Passwörter heraus oder stimmen Maßnahmen zu, die sie nicht müssten. Die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) – obwohl sie nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist, wird sie häufig als Druckmittel missbraucht. Besonders problematisch ist, dass diese Maßnahme oft mit Drohungen verbunden wird: Wer sich weigert, dem wird vor Augen geführt, dass man ihn „nächste Woche von der Arbeit abholt“ – ein klarer Verstoß gegen die RiStBV. In Wahrheit wird hier eine Maßnahme, die streng rechtfertigungsbedürftig ist, zur Einschüchterung eingesetzt und zu einer Routine degradiert, die sie nicht sein darf. Alle drei Methoden haben eines gemeinsam: Sie sollen Zeit gewinnen, Einschüchterung erzeugen und Beschuldigte zu Fehlern verleiten – etwa unbedachten Aussagen, „freiwilligen“ Zustimmungen oder der Preisgabe sensibler Daten. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Tipps: ⛔️ Keine Aussage ⛔️ Keine freiwilligen Maßnahmen ⛔️ Nichts unterschreiben Ich beantworte live Fragen zum Strafrecht. Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger München Konstantin Grubwinkler Strafrecht - Live Konstantin Grubwinkler Fachanwalt für Strafrecht Partner, Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte Strafverteidiger, Staranwalt Strafrecht München - Frankfurt - Stuttgart - Freilassing - Eggenfelden - Bad Kötzting