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Bei einer Betriebsänderung müssen Arbeitgeber und Betriebsrat in der Regel einen Interessenausgleich und einen Sozialplan verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, führt der Weg häufig in die Einigungsstelle – im Streitfall sogar über ein arbeitsgerichtliches Einsetzungsverfahren. In solchen Verfahren wird die Einigungsstelle üblicherweise für beide Themen eingesetzt: Interessenausgleich und Sozialplan. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen die Einigungsstelle nur für einen dieser Gegenstände eingesetzt wird. Genau das zeigt eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts besonders anschaulich. 👉 Was das in der Praxis bedeutet und wann diese Ausnahme greift, schauen wir uns im Video genauer an.